RS Vwgh 2000/5/31 98/04/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399 impl;
GewO 1994 §74 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0338 E 7. Juli 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Dadurch, daß das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser - nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist (nach § 74 Abs 3 GewO 1973 idF 1988/399 allerdings mit Ausnahme der Personen, die die Anlage der Art des Betriebs gemäß in Anspruch nehmen), wird die Grenze zwischen der Betriebsanlage und ihrer Umwelt (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090) nicht verändert (Hinweis: E VS 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040043.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten