RS Vwgh 2000/5/31 96/08/0244

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
ASVG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Frage, ob die Arbeitslose im Zeitraum des Bezuges von Notstandshilfe Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit a bis lit c ASVG übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich die Frage vorgelagert, ob sie an diesen Tagen selbstständig erwerbstätig gewesen ist (Hinweis E 27.4.1993, 92/08/0260). Es kommt hingegen nicht auf den (allenfalls zeitlich später liegenden) Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens der Honorare aus einer solchen, an den einzelnen Tagen begonnenen und jeweils auch wieder beendeten selbstständigen Erwerbstätigkeiten (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sofern deren Zufließen nicht strittig ist. Im Beschwerdefall konnte es auf sich beruhen, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Arbeitslose ihre selbstständige Erwerbstätigkeit nicht nur an einzelnen Tagen, sondern durch einen gewissen Zeitraum hindurch regelmäßig entfaltet hätte (etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen:

Hinweis E 9.2.1993, 92/08/0265). Es blieb nämlich unbestritten, dass die Arbeitslose jeweils (nur) an bestimmten Tagen und auch nicht über einen einen Monat überschreitenden Zeitraum:

Hinweis E 9.2.1993, 92/08/0265 jeweils eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Form einer Vortragstätigkeit entfaltet hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080244.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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