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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0044 E 16. April 1999 RS 1 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Die Heiratsurkunde und der Scheidungsbeschluss beweisen als öffentliche Urkunden lediglich die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Ehescheidung, entfalten hingegen keine Beweiskraft für Fragen, ob die Ehegatten jemals tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt haben und ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180136.X01Im RIS seit
21.11.2000