RS Vfgh 2000/11/30 B1229/99

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ÄrzteG 1998 §45 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechts auf Erwerbsfreiheit durch Beschränkung der Zahl der zulässigen Berufssitze eines Zahnarztes auf zwei; Beschränkung auf zwei Berufssitze zur Erreichung des Ziels der flächendeckenden, qualifizierten (fach-)ärztlichen Versorgung der Bevölkerung geeignet und adäquat

Rechtssatz

Es besteht ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden, qualifizierten (fach-)ärztlichen Versorgung der Bevölkerung (vgl VfSlg 13184/1992, 13826/1994); gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zahl der Berufssitze eines Arztes beschränken und daher in die Erwerbsausübungsfreiheit eingreifen, muß die Eignung und Adäquanz zukommen, dieses Ziel zu erreichen. Der Gerichtshof kann der Annahme des Gesetzgebers nicht entgegentreten, daß die im ersten Satz des §45 Abs3 ÄrzteG 1998 festgelegte Beschränkung der freiberuflich tätigen Ärzte auf die Errichtung von (bloß) zwei Berufssitzen, jedenfalls soweit sie Zahnärzte betrifft, diesen Voraussetzungen entspricht.

Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Gesetzgeber keine Überschreitung des diesem nach der Vorjudikatur zukommenden größeren rechtspolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten; der Gesetzgeber geht nämlich der Sache nach davon aus, daß den in §49 und §50 ÄrzteG 1998 beschriebenen Verpflichtungen des Arztes, welche der Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung (auch) im freiberuflichen Bereich dienen und auf das gebotene Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und seinen Patienten abstellen, nicht voll entsprochen werden kann, wenn der freiberuflich tätige Arzt - insbesondere der zu einer akuten oder der Natur der Erkrankung nach längerwährenden Behandlung benötigte Zahnarzt - seine zeitlich und belastungsmäßig begrenzte Arbeitskraft auf drei Ordinationen aufteilt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht Ärzte, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1229.1999

Dokumentnummer

JFR_09998870_99B01229_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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