RS Vwgh 2000/5/31 98/08/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/03 Nationalbank
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §22 Abs1;
AVG §1 Abs1 lita;
B-VG Art7 Abs1;
NBG 1984 §38 Abs2;

Rechtssatz

Der zweite Satz des § 38 Abs 2 NBG stellt klar, dass die auf Grund der vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen gebührenden Bezüge - einschließlich der im ersten Satz der Bestimmung ua erwähnten Pensionsbezüge - für den Bereich des Abgabenrechtes und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt sind. Damit sind jedoch von der Gleichstellung nicht nur alle auf Grund der vom Generalrat festgestellten Bestimmungen erhaltenen Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis, sondern ausdrücklich auch die aus der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährten Bezüge erfasst. Hier: Die dem Antragsteller von der Österreichischen Nationalbank gewährte Pension auf Grund des § 53 der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank ist zufolge der Gleichstellungsanordnung des § 38 Abs 2 zweiter Satz NBG einem Pensionsbezug aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichgestellt. Diese Bestimmung ergänzt daher den § 22 Abs 1 AlVG (Ob die Einbeziehung von Personen, die die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 AlVG bereits erfüllen, in die Pflichtversicherung nach dem AlVG verfassungskonform ist, konnte unerörtert bleiben, weil davon die Frage des Leistungsanspruches nicht abhängig und die Bestimmungen über die Versicherungspflicht nach dem AlVG im gegenwärtigen Verfahren nicht präjudiziell waren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080271.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten