Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §22 Abs1;Rechtssatz
Der zweite Satz des § 38 Abs 2 NBG stellt klar, dass die auf Grund der vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen gebührenden Bezüge - einschließlich der im ersten Satz der Bestimmung ua erwähnten Pensionsbezüge - für den Bereich des Abgabenrechtes und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt sind. Damit sind jedoch von der Gleichstellung nicht nur alle auf Grund der vom Generalrat festgestellten Bestimmungen erhaltenen Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis, sondern ausdrücklich auch die aus der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährten Bezüge erfasst. Hier: Die dem Antragsteller von der Österreichischen Nationalbank gewährte Pension auf Grund des § 53 der Pensionsordnung der Österreichischen Nationalbank ist zufolge der Gleichstellungsanordnung des § 38 Abs 2 zweiter Satz NBG einem Pensionsbezug aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichgestellt. Diese Bestimmung ergänzt daher den § 22 Abs 1 AlVG (Ob die Einbeziehung von Personen, die die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 AlVG bereits erfüllen, in die Pflichtversicherung nach dem AlVG verfassungskonform ist, konnte unerörtert bleiben, weil davon die Frage des Leistungsanspruches nicht abhängig und die Bestimmungen über die Versicherungspflicht nach dem AlVG im gegenwärtigen Verfahren nicht präjudiziell waren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080271.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014