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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (Hinweis E 20.2.1998, 97/15/0153, 0154),
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994130157.X01Im RIS seit
11.07.2001