RS Vfgh 2000/12/1 V71/00 ua

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Veröffentlicht am 01.12.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan Nr 3 der Gemeinde Ansfelden vom 15.12.82
Oö RaumOG 1994 §21 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Gebietes als Bauland - Mischgebiet im Flächenwidmungsplan Ansfelden mangels Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von Betriebsgebiet und Wohngebiet

Rechtssatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 3 der Gemeinde Ansfelden vom 15.12.82, soweit er für ein in der KG Rapperswinkel liegendes durch näher dargestellte Grenzen umschlossenes Gebiet die Widmung "Bauland - Mischgebiet" festlegt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Ansfelden hat die gegenständlichen Grundstücke als gemischtes Baugebiet gewidmet, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch den bestehenden Betrieb die als gemischtes Baugebiet gewidmeten Flächen, auf denen auch Wohnbauten zulässig sind, in ihrer Wohnqualität durch Lärm beeinträchtigt werden können. Aus den vorgelegten Akten war für den Verfassungsgerichtshof kein Hinweis zu entnehmen, dass der Gemeinderat - wie es §21 Abs2 vorletzter Satz Oö RaumOG 1994, LGBl. 114/1993, gebietet - bestrebt war, gegenseitige Beeinträchtigungen von Betriebsgebiet und Wohngebiet zu vermeiden (siehe auch V75/00 ua, E v 06.12.00). Die anlässlich der Widmung vorgenommene Vorschreibung eines ca. 30 m breiten Grünlandgebietes an den Rändern zum Betriebsgebiet vermag keine ausreichende Maßnahme zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen darzustellen.

Das Rechtsstaatsprinzip erfordert es, dass der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne Heranziehen des Grenzkatasters - feststellen können muss. Der Flächenwidmungsplan lässt - infolge des Maßstabes 1:5000 - Parzellennummern nicht so scharf erkennen, dass eine eindeutige Identifizierung der Parzellennummern möglich ist. Daher war es notwendig, den Bereich der präjudiziellen Widmung "Bauland - Mischgebiet" anhand anderer planlicher Merkmale abzugrenzen. Das Gebiet ist auf jenes als "Bauland - Mischgebiet" gewidmete Gebiet eingrenzbar, das im Norden, Osten und Süden durch ein Betriebsgebiet umschlossen ist, das seinerseits im Osten an die ÖBB-Trasse und im Norden an ein bis zur Traun reichendes als "Wald entsprechend der forstlichen Planung" ausgewiesenes Gebiet grenzt, und im Westen durch als "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft, Ödland" gewidmete Flächen umschlossen ist.

(Anlassfälle: B1462/97 ua, E v 12.12.00, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 71/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.12.2000 V 71/00 ua

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V71.2000

Dokumentnummer

JFR_09998799_00V00071_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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