RS Vwgh 2000/5/31 96/08/0258

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0097 E 16. September 1997 RS 7

Stammrechtssatz

In Ermangelung entsprechender Rechtsvorschriften kann bei privaten Lehrgängen die Beurteilung, ob sie auf Berufstätige zugeschnitten sind, daher nicht unter § 12 Abs 3 lit f AlVG subsumierbar sind, nur nach dem äußeren Erscheinungsbild eines solchen Lehrganges iVm den dazu vom Veranstalter erstellten Unterlagen vorgenommen werden. Bei einem durchgehenden Lehrgang, der eine Unterbrechung der Berufstätigkeit erfordert, könnte von einem solchen Zuschnitt nicht die Rede sein (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0129, VwSlg 13849 A/1993). Soweit solche Lehrgänge aber am Abend abgehalten werden, sind sie jedenfalls unschädlich. Dies muß aber auch dann gelten, wenn der Veranstalter eines solchen Lehrganges auf andere Weise auf die Bedürfnisse Berufstätiger Bedacht nimmt, etwa dadurch, daß die zeitliche Inanspruchnahme so gestaltet ist, daß der Besuch eines solchen Lehrganges Berufstätigen im allgemeinen möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080258.X07

Im RIS seit

14.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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