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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Nach dem § 12 Abs 4 AlVG idF BGBl Nr 1994/314 kommt die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs 3 lit f AlVG nur mehr in Betracht, wenn schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine in § 12 Abs 4 AlVG näher bestimmte Parallelität einer Ausbildungsmaßnahme im Sinne des § 12 Abs 3 lit f legcit und des (der) dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigungsverhältnisse) bestanden hat
(Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0125). Fehlt eine solche Parallelität, so darf keine Ausnahme erteilt werden (hier: der Besuch eines Postgraduate Studiums entspricht einem Lehrgang im Sinne des § 12 Abs 3 lit f AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080315.X01Im RIS seit
18.10.2001