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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §7 Abs1;Rechtssatz
Eine festgestellte intensive Inanspruchnahme durch eine Betriebsgründung würde im Sinne des E 1.6.1999, 97/08/0443, eine der Inanspruchnahme durch eine auf ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtete Ausbildung vergleichbare Bindung faktischer Art bedeuten, die erst beseitigt werden müsste, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könnte. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Verfügbarkeit in einem solchen Fall nicht gegeben (vgl allgemein zur mangelnden Verfügbarkeit auf Grund Inanspruchnahme durch andere Tätigkeiten neben der in dem erwähnten Erkenntnis zitierten Vorjudikatur noch E 16.3.1999, 99/08/0009, E 13.4.1999, 99/08/0005 und E 98/08/0283, E 29.6.1999, 98/08/0210, und E 20.10.1999, 97/08/0485).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080519.X02Im RIS seit
18.10.2001