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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/18/0601 E 27. Jänner 1994 RS 1(hier: durch die Anführung von Datum und Gegenstand des Bescheidesder Behörde erster Instanz konnte die Partei auch nicht im Unklarensein, über welchen Bescheid die Berufungsbehörde entschieden hat,wenn auch dessen Geschäftszahl im Berufungsbescheid nicht angeführtwar)Stammrechtssatz
Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß im Spruch des Berufungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides anzuführen sei, besteht nicht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994080032.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012