RS Vwgh 2000/5/31 94/08/0032

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/18/0601 E 27. Jänner 1994 RS 1(hier: durch die Anführung von Datum und Gegenstand des Bescheidesder Behörde erster Instanz konnte die Partei auch nicht im Unklarensein, über welchen Bescheid die Berufungsbehörde entschieden hat,wenn auch dessen Geschäftszahl im Berufungsbescheid nicht angeführtwar)

Stammrechtssatz

Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß im Spruch des Berufungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides anzuführen sei, besteht nicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080032.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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