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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidungen der OBDK über einen Devolutionsantrag und eine Berufung in Verfahren betreffend Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung; keine Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze auf die vorliegende Justizverwaltungsangelegenheit; Rechtsmittel nach dem RechtsanwaltsprüfungsG nur für den Fall der Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vorgesehenRechtssatz
Beim Verfahren über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vor dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes handelt es sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung iS des Art87 Abs2 B-VG (vgl VfSlg 8478/1979).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach §6 RechtsanwaltsprüfungsG der Präsident des Oberlandesgerichtes als Präses der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war, über die Zulassung zur Prüfung entscheidet.
Die Justizverwaltungsbehörden sind nicht zu jenen Behörden zu zählen, die das AVG anzuwenden haben, weil Angelegenheiten der Justizverwaltung in ArtII EGVG nicht angeführt sind. Im RechtsanwaltsprüfungsG findet sich auch keine Bestimmung, die die Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze auf das Verfahren zur Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vor dem Präses der Prüfungskommission verfügt. Es ist sohin §73 AVG nicht anzuwenden. Zwar hat eine Behörde in jedem Fall die fundamentalen Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten, dazu gehören jedoch nicht die besonderen Vorschriften des §73 Abs2 AVG zum Übergang der Entscheidungspflicht, zumal es keine wie immer gearteten Hinweise dafür gibt, daß es sich hier um eine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Gesetzeslücke handeln könnte. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese Rechtslage aus der Sicht der Beschwerdefälle keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Beschwerdeführer zielte mit seinem auf Übergang der Entscheidungspflicht an die OBDK gerichteten Antrag auf ein behördliches Handeln ab, für das institutionell keine Grundlage besteht. Der Antrag konnte daher keinen Zuständigkeitsübergang bewirken. Die belangte Behörde war sohin schon aus diesem Grund zur Erlassung des zu B593/99 angefochtenen Bescheides nicht zuständig.
Gegen einen Bescheid, mit dem ein Rechtsanwaltsanwärter vom Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des §8 und §6 RechtsanwaltsprüfungsG, wonach ein Rechtsmittel an die OBDK explizit nur für den Fall der Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vorgesehen.
Bei Bescheiden, mit denen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen werden, sowie bei Bescheiden, mit denen Anträge auf Aufhebung von Bescheiden nach §68 AVG zurückgewiesen werden, handelt es sich um verfahrensrechtliche Bescheide. Für den Instanzenzug bei verfahrensrechtlichen Bescheiden gilt der Grundsatz, daß sie im allgemeinen denselben Vorschriften unterliegen, die für den Instanzenzug der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgeblich sind.
Da gegen die Entscheidung der Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kein Rechtszug offen steht, ist auch gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages und gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides kein Rechtsmittel zulässig. Der zu B1032/99 angefochtene Bescheid wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Devolution, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Rechtsanwälte, Berufsrecht (Rechtsanwälte), Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Anwendbarkeit AVG, Wiederaufnahme, Berufung, Bescheid verfahrensrechtlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B593.1999Dokumentnummer
JFR_09998799_99B00593_01