RS Vwgh 2000/5/31 98/08/0359

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 2.7.1981, 2303/80, VwSlg 5608 F/1981) hat im Falle der Aussetzung eines Verfahrens spätestens mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die Aussetzung ihre Wirkung verloren. Das mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen einen Aussetzungsbescheid erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Fortsetzung des Verfahrens herbeizuführen, ist mit dem Abschluss des Verfahrens durch Erlassung der Entscheidung gegenstandslos geworden und damit auch dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Grundlage entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080359.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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