Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B 2.7.1981, 2303/80, VwSlg 5608 F/1981) hat im Falle der Aussetzung eines Verfahrens spätestens mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die Aussetzung ihre Wirkung verloren. Das mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen einen Aussetzungsbescheid erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Fortsetzung des Verfahrens herbeizuführen, ist mit dem Abschluss des Verfahrens durch Erlassung der Entscheidung gegenstandslos geworden und damit auch dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Grundlage entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080359.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011