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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §93;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0085Rechtssatz
Dass auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehles keine Räumlichkeiten durchsucht werden dürften, welche von Personen bewohnt werden, die nicht Adressaten des Hausdurchsuchungsbefehles sind, ist eine Rechtsauffassung, die in dieser allgemeinen Form nicht zu teilen ist. Entgegen der Auffassung des Abgabepflichtigen findet eine solche Rechtsauffassung auch in dem von ihm zitierten Erkenntnis des VfGH vom 26.9.1986, VfSlg 10975/1986, keine Stütze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130084.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014