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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §27 Abs2;Rechtssatz
Abgesehen von der Frage des Ortes der Geschäftsleitung - ist zu beachten, dass zur Erfüllung des Grundtatbestandes des § 29 Abs 1 BAO auch eine Verfügungsmacht über Anlagen oder Einrichtungen erforderlich ist (Hinweis Ritz/2, BAO, Tz 7 zu § 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130200.X04Im RIS seit
27.11.2000