RS Vwgh 2000/5/31 97/13/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §27 Abs2;
BAO §29 Abs1;
BAO §29 Abs2 lita;
InvestPrämG §2 Abs2;

Rechtssatz

Abgesehen von der Frage des Ortes der Geschäftsleitung - ist zu beachten, dass zur Erfüllung des Grundtatbestandes des § 29 Abs 1 BAO auch eine Verfügungsmacht über Anlagen oder Einrichtungen erforderlich ist (Hinweis Ritz/2, BAO, Tz 7 zu § 29).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130200.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten