RS Vwgh 2000/5/31 97/08/0586

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Bezeichnung einer Bescheidadressatin, von der auch die Behörde nicht behauptet, sie sei im Firmenbuch eingetragen, mit "Firma" ist ein krasser Missgriff und die Erledigung ist unter diesen Umständen nur deshalb kein rechtliches Nichts, weil die ursprünglich strenge Judikatur des VwGH in dieser Frage seit dem E VS

vom 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg Nr 6675 F/1992, eine gewisse Lockerung erfahren hat. Im vorliegenden Fall kann trotz des erschwerenden Umstandes, dass in der gewählten Bezeichnung der Vorname der Bf nicht aufscheint, gerade noch davon ausgegangen werden, dass angesichts der von der Bf auch im Verkehr mit dem Arbeitsmarktservice benützten Geschäftsstampiglie zumindest für sie selbst nicht zweifelhaft sein konnte, wer der Adressat der ihr zugestellten Erledigung war. Bei Anlegung der etwa in den E 26.8.1998, 96/09/0120, und vom E 25.11.1999, 98/07/0175, beschriebenen Maßstäbe erscheint es daher als vermeidbar, die angefochtene Erledigung als Nichtbescheid zu werten (was im Übrigen die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde zur Folge hätte).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080586.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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