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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1859 §25;Rechtssatz
Wie der VwGH schon im E vom 5. Juli 1966, Zl 1737/65, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 25 GewO 1859 ("... vor erlangter Genehmigung dürfen diese Betriebsanlagen nicht errichtet werden.") ausgesprochen hat, enthalte das III. Hauptstück der GewO 1859 keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die nachträgliche Genehmigung einer Betriebsanlage unzulässig wäre. Von einer solchen Rechtsauffassung geht die Judikatur des VwGH offenbar auch hinsichtlich des Tatbestandes des ERRICHTENS nach § 74 Abs 2 GewO 1994 aus, weil in keinem Fall der Umstand, dass eine Betriebsanlage bereits errichtet worden war, als Rechtswidrigkeit einer von der Behörde erteilten Betriebsanlagengenehmigung aufgegriffen wurde (Hinweis E VwGH vom 10. September 1991, Zlen 91/04/0105-0107). Nichts anderes kann aber für den Tatbestand des ERRICHTENS nach § 153 Abs 2 MinroG 1999 gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040176.X01Im RIS seit
11.07.2001