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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes betreffend das Berufungsrecht eines Sachverständigen gegen einen seinem Gutachten widersprechenden Bescheid; Unvereinbarkeit der Stellung eines objektiven Sachverständigen mit jener einer AmtsparteiRechtssatz
Die dem Amtssachverständigen eingeräumte Befugnis, als Partei ein Berufungsverfahren einzuleiten, kann geeignet sein, das Vertrauen in die Objektivität des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren und damit die Objektivität des Verfahrens insgesamt zu gefährden. Die Verknüpfung der Stellung des Amtssachverständigen mit der einer Amtspartei erweist sich daher als unsachlich.
Der Hinweis auf die Strafdrohung des §289 StGB vermag nicht zu überzeugen, weil diese Bestimmung im Fall eines objektiven Irrtums den Amtssachverständigen nicht davon abhalten wird, für die vermeintlichen Interessen des Naturschutzes Partei zu ergreifen.
Die Stellung eines - im Konflikt zwischen Privatinteressen und Interessen des Naturschutzes - objektiven Sachverständigen ist daher mit der Stellung einer Amtspartei nicht vereinbar. Der zweite Halbsatz des §15 Abs2 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1995 war daher wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben.
(Anlaßfall: E v 12.12.00, B123/00, Aufhebung des angefochtenen Bescheids).
Schlagworte
Naturschutz, Landschaftsschutz, Verwaltungsverfahren, Sachverständige, AmtsparteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G88.2000Dokumentnummer
JFR_09998799_00G00088_01