RS Vwgh 2000/5/31 97/08/0473

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc idF 1993/817;
AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1992/416;

Rechtssatz

Rückforderungen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - waren auch während des hier zu beurteilenden Zeitraumes (vom 25.5.1994 bis zum 1.6.1994 und vom 15.8.1994 bis zum 23.12.1994) nach dem ersten Satz des § 25 Abs 1 AlVG möglich. Die Anknüpfung an einen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid in § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG war auch nach der hier zu beurteilenden Rechtslage zwischen der Änderung des § 12 Abs 6 lit c AlVG durch die Novelle BGBl Nr 1993/817 einerseits und der Änderung des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl Nr 1995/297, andererseits etwa im Zusammenhang mit der Notstandshilfe nicht funktionslos. Dem Analogieschluss, dass die in § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG in der hier maßgeblichen Fassung getroffene Anordnung auf die Fälle zu erstrecken sei, in denen sich aus einem nachträglich vorgelegten Umsatzsteuerbescheid ergebe, dass die Leistung zu Unrecht gewährt worden sei, steht der Umstand entgegen, dass die in § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG während der maßgeblichen Zeiträume enthaltene Regelung verfassungswidrig war (vgl hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.6.1995, VfSlg 14114). Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf Fälle, die von ihrem Wortlaut gar nicht erfasst waren, ist schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080473.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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