RS Vwgh 2000/5/31 99/13/0084

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c;
FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;
FinStrG §62 Abs3 idF 1990/465;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0085

Rechtssatz

Ob eine mit Maßnahmenbeschwerde nach § 67c AVG oder § 152 Abs 1 FinStrG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorliegt oder ein Verwaltungshandeln in Vollziehung der der Justiz gesetzlich eingeräumten Hoheitsgewalt, das sich aus diesem Grund einer rechtlichen Qualifikation als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt entzieht, entscheidet sich allein daran, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren (Hinweis E 17.2.1993, 92/01/1113; E 17.5.1995, 94/01/0763). Entscheidend für die Zurechnung von Vollzugsmaßnahmen zu vor den Verwaltungsbehörden nicht bekämpfbaren Akten richterlicher Hoheitsgewalt ist dabei die Übereinstimmung des von den Vollzugsorganen gesetzten Handelns mit dem Wortlaut des richterlichen Befehls. Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird dabei nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Fristen unterlaufen (Hinweis E 17.5.1995, 94/01/0763). Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130084.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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