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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67c;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0085Rechtssatz
Ob eine mit Maßnahmenbeschwerde nach § 67c AVG oder § 152 Abs 1 FinStrG bekämpfbare Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorliegt oder ein Verwaltungshandeln in Vollziehung der der Justiz gesetzlich eingeräumten Hoheitsgewalt, das sich aus diesem Grund einer rechtlichen Qualifikation als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt entzieht, entscheidet sich allein daran, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren (Hinweis E 17.2.1993, 92/01/1113; E 17.5.1995, 94/01/0763). Entscheidend für die Zurechnung von Vollzugsmaßnahmen zu vor den Verwaltungsbehörden nicht bekämpfbaren Akten richterlicher Hoheitsgewalt ist dabei die Übereinstimmung des von den Vollzugsorganen gesetzten Handelns mit dem Wortlaut des richterlichen Befehls. Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird dabei nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Fristen unterlaufen (Hinweis E 17.5.1995, 94/01/0763). Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130084.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014