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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61996CJ0262 Sürül VORAB;Rechtssatz
Ein türkischer Staatsangehöriger kann das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates vom 19.September 1980, über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, für sich in Anspruch nehmen (zur unmittelbaren Wirkung und Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl nunmehr EuGH 4.Mai 1999, Rs C-262/96 (Sürül), Rn 57ff). Setzt demnach ein Leistungsbezug (hier von Arbeitslosengeld) eine Aufenthaltsberechtigung nicht voraus, ist der Ausgang des Verfahrens zur Erlangung einer solchen nicht präjudiziell und kann nicht als Aussetzungsgrund herangezogen werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 696J0262 Sürül VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080359.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011