RS Vwgh 2000/5/31 99/13/0084

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;
FinStrG §156;
FinStrG §161 Abs1 idF 1990/465;
FinStrG §62 Abs3 idF 1990/465;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0085

Rechtssatz

Mit der Änderung des FinStrG durch die Novelle BGBl Nr 1990/465, mit welcher die Möglichkeit einer Administrativbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in Finanzstrafsachen geschaffen wurde (Hinweis E 28.4.1999, 98/13/0089), ist die gebotene Anpassung auch der Bestimmung des § 156 Abs 1 FinStrG an das neu geschaffene Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde unterblieben, weil die nicht novellierte Bestimmung des § 156 Abs 1 FinStrG die Zurückweisung eines unzulässigen oder nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels nur gegen ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassenes Erkenntnis oder einen erlassenen Bescheid vorsieht, ohne die Rechtsfolge der Zurückweisung auch für eine unzulässige oder nicht fristgerecht eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vorzusehen. Hierbei handelt es sich um ein offenkundiges gesetzgeberisches Redaktionsversehen, welches es nicht rechtfertigt, von der zur Erledigung der Maßnahmenbeschwerde berufenen Beh eine meritorische Erledigung einer solchen Maßnahmenbeschwerde zu fordern, die außerhalb der gesetzten Frist erhoben wurde oder als unzulässig beurteilt werden muss. Als unzulässig muss eine Maßnahmenbeschwerde insb dann beurteilt werden, wenn ein der Hoheitsverwaltung zuzurechnender Akt mit der bekämpften Maßnahme gar nicht gesetzt worden war, da es der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde in dem Fall schon an einem Anfechtungsgegenstand fehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130084.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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