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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0085Rechtssatz
An der erforderlichen Behauptung, durch die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, fehlt es, wenn zum Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde ein Handeln von Verwaltungsorganen auf richterlichen Befehl gemacht und dabei nicht aufgezeigt wird, dass der richterliche Befehl von den ihn vollziehenden Verwaltungsorganen in offenkundiger Weise überschritten worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130084.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014