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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Dass eine bestimmte Auslegung eines Gesetzes oder einer auf einem Gesetz beruhenden Verordnung allenfalls erstmalig erfolgt, bewirkt für sich allein weder deren Rechtswidrigkeit, noch verstößt sie ohne weiteres gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Erlass des "BMF" auf Grund einer Anfrage einer "ähnlichen Miteigentümergemeinschaft" bildet keine die Abgabenbehörde (nach dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls) bindende Auskunft im Einzelfall (Hinweis E 22.10.1997, 93/13/0295).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994130045.X02Im RIS seit
11.07.2001