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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Die Übersiedlung eines Leistungsempfängers aus dem Sprengel einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in den Sprengel einer anderen regionalen Geschäftsstelle berührt jedenfalls dann nicht die Voraussetzungen der Leistung, wenn die Übersiedlung angezeigt wird, und es erübrigt sich daher in Bezug auf die bereits zuerkannte Leistung eine neuerliche Antragstellung. Für weitere behördliche Schritte in der Leistungsangelegenheit des Leistungsempfängers mit dessen Übersiedlung auch insofern, als es um den Widerruf mangels Verfügbarkeit und die Rückforderung der Leistung für einen vor der Übersiedlung gelegenen Zeitraum ging, wurde gemäß § 44 Abs 1 AlVG die letztgenannte regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zuständig (vgl das Erkenntnis vom 9.2.1993, 92/08/0211; zum Sonderfall, dass der Widerruf in einer nachträglichen Antragszurückweisung mangels Zuständigkeit auf Grund fehlenden Inlandsaufenthaltes bestehen soll, das Erkenntnis vom 23.6.1998, 95/08/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080519.X01Im RIS seit
18.10.2001