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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67c;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0085Rechtssatz
Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden und entziehen sich aus diesem Grunde einer rechtlichen Beurteilung als Akte unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, was es dem von einem solchen Akt Betroffenen verwehrt, gegen diesen Akt Beschwerde nach § 67c AVG zu erheben, weshalb sich die Zurückweisung aus diesem Grunde als unzulässig anzusehender Maßnahmenbeschwerden als rechtens erweist (Hinweis E 17.2.1993, 92/01/1113; E 17.5.1995, 94/01/0763). Ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln liegt, wie der VwGH in den genannten Erkenntnissen klargestellt hat, in einem solchen Fall nur insoweit vor, als der richterliche Befehl von den ihn vollziehenden Organen in offenkundiger Weise überschritten worden wäre.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130084.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014