RS Vwgh 2000/5/31 99/13/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c;
FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;
FinStrG §156;
FinStrG §161 Abs1 idF 1990/465;
FinStrG §62 Abs3 idF 1990/465;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/13/0085

Rechtssatz

Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden und entziehen sich aus diesem Grunde einer rechtlichen Beurteilung als Akte unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, was es dem von einem solchen Akt Betroffenen verwehrt, gegen diesen Akt Beschwerde nach § 67c AVG zu erheben, weshalb sich die Zurückweisung aus diesem Grunde als unzulässig anzusehender Maßnahmenbeschwerden als rechtens erweist (Hinweis E 17.2.1993, 92/01/1113; E 17.5.1995, 94/01/0763). Ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln liegt, wie der VwGH in den genannten Erkenntnissen klargestellt hat, in einem solchen Fall nur insoweit vor, als der richterliche Befehl von den ihn vollziehenden Organen in offenkundiger Weise überschritten worden wäre.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130084.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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