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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfasst die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vorliegen. Die Nachsicht nach § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 darf sohin von vornherein nur erteilt werden, wenn die vom Nachsichtswerber absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (Hinweis E 30.1.1996, 95/04/0124) (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040086.X01Im RIS seit
27.04.2001