RS Vwgh 2000/5/31 98/13/0094

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art49 Abs1;
GewStG §4 Abs2 idF 1988/403;
GewStG §6 Abs1 idF 1998/403;
GewStG §6 Abs2 idF 1988/403;
GewStGNov 1988 Art1 Z10;
GewStGNov 1988 Art1 Z9;
GewStGNov 1988 Art3;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat den zeitlichen Anwendungsbereich der GewStGNov 1988 mit ihrem Art III abschließend geregelt. Ein Gesetz, das derartige Bestimmungen enthält, die in ihrem Zusammenhang und Sinngehalt - insb unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass es sich bei der Gewerbesteuer um eine jährlich zu veranlagende Abgabe gehandelt hat - nur als eine Anordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes verstanden werden können, muss dabei als eine solche Bestimmung gewertet werden, mit der der Gesetzgeber von seiner gem Art 49 Abs 1 B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, die verbindende Kraft des Gesetzes abweichend hievon zu bestimmen (Hinweis E 29.4.1985, 83/15/0091). Dabei kann trotz dieser detaillierten Übergangsbestimmungen dem Gesetz kein Hinweis darauf entnommen werden, dass es auf den Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung des Gewerbebetriebes angekommen wäre. Vielmehr war für die Berücksichtigung von Fehlbeträgen bereits ab dem Veranlagungsjahr 1989 iSd § 6 Abs 1 GewStG im Wesentlichen nur vorausgesetzt, dass sich diese in den vorhergehenden sieben Jahren ergeben hatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130094.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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