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L92207 Pflegegeld TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist die Behörde der Ansicht, dass jemand - sei es auch auf Grund kompetenzrechtlicher Erwägungen - nicht dem Kreis der nach dem Tir PGG 1997 anspruchsberechtigten Personen zugehört, so hat sie über den Antrag, mit dem ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, materiell abzusprechen und muss damit auch den Weg zur Erhebung einer Leistungsklage eröffnen (vgl in diesem Zusammenhang OGH 5.11.1996, 10 ObS 2189/96a, OGH 8.7.1997, 10 ObS 198/97h, und OGH 15.10.1997, 10 ObS 192/97a; hier: dadurch, dass dies nicht geschehen ist, wurde die Beschwerdeführerin, deren Parteistellung in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Anspruch - Antrag auf Gewährung eines Pflegegeldes nach dem Tir PGG 1997 - nicht zweifelhaft ist, in ihrem vom Beschwerdepunkt mitumfassten Recht auf Sachentscheidung verletzt; das Hervorkommen weiterer Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der nach dem Tir PGG 1997 anspruchsberechtigten Personen nicht zuzurechnen sei, führt in einem solchen Fall nicht zur Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; ein Wegfall des rechtlichen Interesses an einer Entscheidung über die Beschwerde ist - zumindest ohne diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin - auch nicht daraus abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des vorgelegten Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Gewährung von Pflegegeld nach dem BPGG 1993 beantragt hat).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080403.X02Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009