RS Vwgh 2000/5/31 94/08/0095

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0103 E 12. Mai 1992 RS 6

Stammrechtssatz

Die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Dazu zählt auch die Vornahme einer Beitragsprüfung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080095.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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