RS Vwgh 2000/5/31 99/04/0187

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art140;
MinroG 1999 §153 Abs2;
MinroG 1999 §156 Abs1 Z1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch für bereits errichtete Bauten oder andere Anlagen besteht eine Bewilligungspflicht (Hinweis E vom 31. Mai 2000, Zl 99/04/0176). Derart wird auch bei bereits errichteten Bauten oder anderen Anlagen - etwa im Hinblick auf die Schutzvorschrift des § 156 Abs 1 Z 1 MinroG 1999, wonach durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert werden darf, es sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich - in die Rechtssphäre des Bergbauberechtigten bestimmend und unmittelbar eingegriffen, weshalb die Beschwerdeführerin als Bergbauberechtigte beschwerdelegitimiert ist. Dazu kommt, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligungsfreiheit ausgesprochen wird. Damit wird etwa in das Dispositionsrecht des Bergbauberechtigten im Sinne des § 156 Abs 1 Z 1 MinroG 1999 eingegriffen, weshalb eine unmittelbare Betroffenheit - und damit auch die Beschwerdelegitimation - des Bergbauberechtigten auch bei einem auf ZURÜCKWEISUNG lautenden Bescheid - wie im vorliegenden Fall - gegeben ist. Damit sind im Beschwerdefall auch keine Bedenken hinsichtlich der möglicherweise aus anderer Sicht fraglichen Verfassungsmäßigkeit des § 156 Abs 1 Z 1 und des § 153 Abs 2 letzter Satz MinroG 1999 entstanden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040187.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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