RS Vwgh 2000/5/31 97/13/0200

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §27 Abs2;
BAO §29 Abs1;
BAO §29 Abs2 lita;
InvestPrämG §2 Abs2;

Rechtssatz

Für die Betriebsstättenqualifikation ist - mangels eigenständiger Definition im InvestPrämG - § 29 BAO heranzuziehen. Nach § 29 Abs 1 BAO (idF vor der Nov BGBl Nr 1993/818) ist eine Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Nach Abs 2 lit a dieser Gesetzesstelle gilt als Betriebsstätte insb die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet. Als Ort der Geschäftsleitung ist nach § 27 Abs 2 BAO der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130200.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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