Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §27 Abs2;Rechtssatz
Für die Betriebsstättenqualifikation ist - mangels eigenständiger Definition im InvestPrämG - § 29 BAO heranzuziehen. Nach § 29 Abs 1 BAO (idF vor der Nov BGBl Nr 1993/818) ist eine Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Nach Abs 2 lit a dieser Gesetzesstelle gilt als Betriebsstätte insb die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet. Als Ort der Geschäftsleitung ist nach § 27 Abs 2 BAO der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130200.X02Im RIS seit
27.11.2000