RS Vwgh 2000/5/31 98/08/0378

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs3 litd;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;

Rechtssatz

Übt jemand ein dem § 4 Abs 4 ASVG unterliegendes freies Dienstverhältnis aus und hat er daraus ab dem Beginn des maßgeblichen Zeitraumes Honorare bezogen, steht er nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs 3 lit a AlVG. Liegt aber der Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG kein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG zu Grunde, so sind unter dem Erwerbseinkommen die aus dieser Beschäftigung erzielten (im Falle des § 12 Abs 3 lit d AlVG fiktiven) Einkünfte in Geldform oder Güterform zu verstehen. Die Auffassung, die in den Honorarnoten ausgewiesenen Beträge stellten bereits Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit dar, lässt die davon abzuziehenden Aufwendungen (Werbungskosten bzw Betriebsausgaben) außer Betracht und ist daher schon deshalb verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080378.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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