RS Vfgh 2000/12/2 V65/00

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Veröffentlicht am 02.12.2000
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art18 Abs2
Standesregeln der Ziviltechniker Pkt 9.2.
ZiviltechnikerkammerG 1993 §21 Abs3

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Regelung der Zulässigkeit der Beteiligung berufsfremder Personen gegen Einbringung ihrer Arbeitskraft oder von Geld- oder Sacheinlagen am Gewinn aus Ziviltechnikertätigkeiten bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts "nur in Form der Innengesellschaft" in den Standesregeln der Ziviltechniker; gesetzliche Beschränkung nur hinsichtlich bestimmter Gewerbetreibender vorgesehen

Rechtssatz

Punkt 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30.09.94, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., war gesetzwidrig.

Zu Folge §21 Abs3 ZiviltechnikerkammerG 1993 soll die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit berufsfremden Personen, d.h. solchen, die keine Ziviltechniker sind, nur dahingehend ausgeschlossen werden, als es um Gewerbetreibende geht, die zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind. Im Übrigen soll die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit berufsfremden Personen keinen Beschränkungen unterliegen.

Punkt 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker in der Stammfassung vom 30.09.94, der die Beteiligung berufsfremder Personen gegen Einbringung ihrer Arbeitskraft oder von Geld- oder Sacheinlagen an dem Gewinn aus Ziviltechnikertätigkeiten bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts "nur in Form der Innengesellschaft" zulässt, steht daher zu §21 Abs3 ZiviltechnikerkammerG 1993 im Widerspruch.

(Anlaßfall E v 02.12.00, B2008/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V65.2000

Dokumentnummer

JFR_09998798_00V00065_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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