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95 TechnikNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Regelung der Zulässigkeit der Beteiligung berufsfremder Personen gegen Einbringung ihrer Arbeitskraft oder von Geld- oder Sacheinlagen am Gewinn aus Ziviltechnikertätigkeiten bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts "nur in Form der Innengesellschaft" in den Standesregeln der Ziviltechniker; gesetzliche Beschränkung nur hinsichtlich bestimmter Gewerbetreibender vorgesehenRechtssatz
Punkt 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30.09.94, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., war gesetzwidrig.
Zu Folge §21 Abs3 ZiviltechnikerkammerG 1993 soll die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit berufsfremden Personen, d.h. solchen, die keine Ziviltechniker sind, nur dahingehend ausgeschlossen werden, als es um Gewerbetreibende geht, die zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind. Im Übrigen soll die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit berufsfremden Personen keinen Beschränkungen unterliegen.
Punkt 9.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker in der Stammfassung vom 30.09.94, der die Beteiligung berufsfremder Personen gegen Einbringung ihrer Arbeitskraft oder von Geld- oder Sacheinlagen an dem Gewinn aus Ziviltechnikertätigkeiten bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts "nur in Form der Innengesellschaft" zulässt, steht daher zu §21 Abs3 ZiviltechnikerkammerG 1993 im Widerspruch.
(Anlaßfall E v 02.12.00, B2008/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Ziviltechniker, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V65.2000Dokumentnummer
JFR_09998798_00V00065_01