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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0011 E 5. September 1995 RS 1Stammrechtssatz
Die nach § 7 Abs 1 Z 2 AlVG gebotene Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, dh liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs 1 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080421.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013