RS Vwgh 2000/5/31 97/13/0223

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Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/13/0245 E 31. Mai 2000 Besprechung in:SWK 2000, S 561;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist zwar damit im Recht, wenn er bei objektiv nachvollziehbarer Mischpreisbildung für die Anschaffungskosten einer Liegenschaft den Ansatz aliquoter Anschaffungskosten nach Maßgabe des Flächenschlüssels bei der Veräußerung von Liegenschaftsteilen zur Erfassung einer Wertsteigerung im Sinne von Spekulationsgeschäften nach § 30 EStG 1988 als unzutreffend erachtet (Hinweis Bovenkamp/Lins, Nochmals: Höhe der Anschaffungskosten bei anteiliger Liegenschaftsveräußerung, SWK-Heft 13/1998, S. 357 ff, in Replik auf Lenneis, Höhe der Anschaffungskosten bei anteiliger Liegenschaftsveräußerung, SWK-Heft 3, S 49 ff). Er übersieht aber bei der von ihm geforderten Aufteilung der Anschaffungskosten der Liegenschaft nach dem Verhältnis der Verkehrswerte, dass dabei jedenfalls auch iSd § 30 Abs 4 EStG 1988 ein Bezug zu den tatsächlichen Anschaffungskosten herzustellen ist. Entsprechend der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits (Hinweis E 20.2.1998, 96/15/0086) hat demnach eine Aufteilung der gesamten Anschaffungskosten der Liegenschaft im Verhältnis der Verkehrswerte der unterschiedlich wertvollen Liegenschaftsteile zu erfolgen (Hinweis Lenneis, aaO, in seinem abschließenden Berechnungsbeispiel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130223.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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