RS Vwgh 2000/5/31 94/08/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASGG §65 Abs1 Z1;
ASGG §74 Abs1;
ASVG §354;
ASVG §355;
AVG §38;
BSVG §182;
BSVG §23;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0295 E 16. Mai 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Unter der "maßgebenden Beitragsgrundlage" als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" und damit als "Vorfrage" im Leistungsstreitverfahren kann - vor dem Hintergrund der Abgrenzung von Leistungssachen und Verwaltungssachen nach dem gemäß § 182 BSVG auch für dieses Gesetz anwendbaren § 354 und § 355 ASVG - nur die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und nicht die leistungsrechtliche Bedeutsamkeit dieser Grundlage verstanden werden; letztere stellt vielmehr schon ein Teilmoment der Hauptfrage des Leistungsstreitverfahrens dar (vgl OGH, SSV-NF 3/143). Das ist entsprechend auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsverfahren und Leistungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger anzuwenden. Für die Beitragsbemessung ist es unmaßgeblich, ob die Beitragshöhe leistungserhöhende Auswirkungen hätte.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080059.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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