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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §65 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0295 E 16. Mai 1995 RS 1Stammrechtssatz
Unter der "maßgebenden Beitragsgrundlage" als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen" und damit als "Vorfrage" im Leistungsstreitverfahren kann - vor dem Hintergrund der Abgrenzung von Leistungssachen und Verwaltungssachen nach dem gemäß § 182 BSVG auch für dieses Gesetz anwendbaren § 354 und § 355 ASVG - nur die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und nicht die leistungsrechtliche Bedeutsamkeit dieser Grundlage verstanden werden; letztere stellt vielmehr schon ein Teilmoment der Hauptfrage des Leistungsstreitverfahrens dar (vgl OGH, SSV-NF 3/143). Das ist entsprechend auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsverfahren und Leistungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger anzuwenden. Für die Beitragsbemessung ist es unmaßgeblich, ob die Beitragshöhe leistungserhöhende Auswirkungen hätte.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994080059.X01Im RIS seit
11.07.2001