RS Vwgh 2000/6/2 98/19/0231

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Veröffentlicht am 02.06.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7;
FrG 1997 §28 Abs2;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 8.3.2000, G 1/00-6, hob der Verfassungsgerichtshof in § 28 Abs 2 FrG 1997 die Wortfolge, "sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerksfreiheit und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht", als verfassungswidrig auf. Er sprach aus, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31.3.2001 in Kraft trete. Eine Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren nahm der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht vor. Der gegenständliche Beschwerdefall ist nicht Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 8.3.2000. Der Verwaltungsgerichtshof hatte vorliegendenfalls daher § 28 Abs 2 FrG 1997 in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Aufhebung der oben zitierten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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