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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §49 Abs2;Rechtssatz
Dem Gesetz (§ 49 Abs 2 AlVG) kann nicht entnommen werden, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verpflichtet wäre, nach Einlangen eines - keine triftigen Gründe enthaltenden - Entschuldigungsschreibens einen neuen Kontrolltermin vorzuschreiben. Es liegt in einem solchen Fall vielmehr am Arbeitslosen, den Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend zu machen. Hiezu bedarf es jedenfalls einer Meldung beim Arbeitsmarktservice (vgl Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 326).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030416.X01Im RIS seit
18.10.2001