RS Vwgh 2000/6/7 99/03/0416

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Dem Gesetz (§ 49 Abs 2 AlVG) kann nicht entnommen werden, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verpflichtet wäre, nach Einlangen eines - keine triftigen Gründe enthaltenden - Entschuldigungsschreibens einen neuen Kontrolltermin vorzuschreiben. Es liegt in einem solchen Fall vielmehr am Arbeitslosen, den Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend zu machen. Hiezu bedarf es jedenfalls einer Meldung beim Arbeitsmarktservice (vgl Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 326).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030416.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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