RS Vwgh 2000/6/7 99/03/0422

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §68 Abs1;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat sich bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten. Die Auffassung der Berufungsbehörde - dass sie im Zeitpunkt der abweisenden Berufungsentscheidung vom 7.September 1999 bereits § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 anzuwenden gehabt hätte - würde bedeuten, dass der Gesetzgeber dieser Novelle ein Rückgängigmachen der eingetretenen Rechtskraftwirkungen angeordnet hätte, was im Hinblick auf Mehrparteienverfahren, an denen Privatpersonen beteiligt sind, nicht angenommen werden kann. Ein Eingriff dieser Art in die Rechtskraft hätte einer ausdrücklichen Anordnung bedurft. Der Hinweis der Berufungsbehörde auf § 82 Abs 7 AVG geht deshalb fehl, weil diese Norm nicht das Außerkrafttreten von Bestimmungen des AVG betrifft.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030422.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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