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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat sich bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten. Die Auffassung der Berufungsbehörde - dass sie im Zeitpunkt der abweisenden Berufungsentscheidung vom 7.September 1999 bereits § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 anzuwenden gehabt hätte - würde bedeuten, dass der Gesetzgeber dieser Novelle ein Rückgängigmachen der eingetretenen Rechtskraftwirkungen angeordnet hätte, was im Hinblick auf Mehrparteienverfahren, an denen Privatpersonen beteiligt sind, nicht angenommen werden kann. Ein Eingriff dieser Art in die Rechtskraft hätte einer ausdrücklichen Anordnung bedurft. Der Hinweis der Berufungsbehörde auf § 82 Abs 7 AVG geht deshalb fehl, weil diese Norm nicht das Außerkrafttreten von Bestimmungen des AVG betrifft.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030422.X01Im RIS seit
07.05.2001