RS Vwgh 2000/6/7 96/03/0340

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §34 Abs2 idF 1994/623;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0341

Rechtssatz

Das GebAG sieht keine Tarife für die Art der Tätigkeit eines Zivilingenieurs für Bergwesen vor. Es ist daher gemäß § 34 Abs 2 zweiter Satz GebAG bei der Bemessung der Gebühr einerseits eine weit gehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Abs 1) anzustreben, dabei jedoch andererseits auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur insofern gleich lautenden Bestimmung des § 34 Abs 2 GebAG in der Fassung vor der Novelle BGBl Nr 623/1994 ausgesprochen hat, kann von einer weit gehenden Annäherung dann gesprochen werden, wenn diese mit 75 % des maßgebenden Honorars ausgemessen wird, sofern nicht besondere Umstände für eine höhere Festsetzung sprechen (vgl E vom 21. Februar 1990, 88/03/0134, VwSlg 13119 A/1990; vgl auch Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - Gebührenanspruchsgesetz 1975, 2.Auflage, Anm 5 zu § 34 GebAG). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs 2 GebAG in der Fassung der Novelle BGBl Nr 623/1994 fest. § 34 Abs 2 GebAG in der Fassung der Novelle BGBl Nr 623/1994 weicht diesbezüglich von der früheren Fassung dieser Bestimmung nur insofern ab, als die im zitierten E genannten besonderen Umstände für eine noch höhere Festsetzung nunmehr in den Z 1 bis Z 3 des § 34 Abs 2 GebAG (taxativ) geregelt sind, und zwar derart, dass in diesen Fällen eine Festsetzung in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte zulässig ist (hier: dass einer dieser Fälle vorgelegen sei, wird vom Zivilingenieur für Bergwesen gar nicht behauptet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996030340.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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