RS Vwgh 2000/6/7 99/03/0350

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1 idF 1992/416;
B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0351

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0295 E 21. April 1998 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VfGH mit E vom 12.6.1995, G 29/95, ua ausgesprochen, daß § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG idF BGBl 1992/416 verfassungswidrig war. Der Beschwerdefall zählt nicht zu den Anlaßfällen gem Art 140 Abs 7 B-VG, sondern ist noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden; ein neuerliche Anfechtung des als verfassungswidrig festgestellten § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG idF 1992/416 ist nicht zulässig. Nach der anzuwendenden Bestimmung kann ein Umsatzsteuerbescheid nicht Grundlage für eine Verpflichtung zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030350.X02

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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