RS Vwgh 2000/6/7 2000/03/0014

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3R E07204030
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
59/04 EU - EWR
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9;
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte ;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs2;
TransitAbk EWG 1992;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Für das Ökopunkte-System maßgeblich sind im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl Nr 45/1995 - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl Nr 823/1992 übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neun Mitgliedsstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifiziert (Hinweis E vom 14. Mai 1997, Zl 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, ABl Nr L 341 vom 30. Dezember 1994, S 20, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996, ABl Nr L 190/13 vom 31. Juli 1996, S 13 Das Ökopunkte-System basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Vielmehr hätte der Beschuldigte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche kennen müssen, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es aber nicht, sich auf die vom Beschuldigten ins Treffen geführte Auskunft des ADAC zu verlassen, zumal diese Auskunft offenbar nicht von einer Stelle stammt, die für den Bereich des Straßengüterverkehrs spezialisiert ist. Vielmehr hätte es dem Beschuldigten - der die Absicht hatte, einen Lastkraftwagen im österreichischen Hoheitsgebiet zu lenken - oblegen, sich zuvor in geeigneter Weise - etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden - über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030014.X01

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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