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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9;Rechtssatz
Für das Ökopunkte-System maßgeblich sind im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl Nr 45/1995 - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl Nr 823/1992 übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neun Mitgliedsstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifiziert (Hinweis E vom 14. Mai 1997, Zl 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, ABl Nr L 341 vom 30. Dezember 1994, S 20, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996, ABl Nr L 190/13 vom 31. Juli 1996, S 13 Das Ökopunkte-System basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Vielmehr hätte der Beschuldigte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche kennen müssen, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es aber nicht, sich auf die vom Beschuldigten ins Treffen geführte Auskunft des ADAC zu verlassen, zumal diese Auskunft offenbar nicht von einer Stelle stammt, die für den Bereich des Straßengüterverkehrs spezialisiert ist. Vielmehr hätte es dem Beschuldigten - der die Absicht hatte, einen Lastkraftwagen im österreichischen Hoheitsgebiet zu lenken - oblegen, sich zuvor in geeigneter Weise - etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden - über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030014.X01Im RIS seit
07.12.2001