RS Vwgh 2000/6/7 96/03/0340

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GebAG 1975 §34 Abs2 idF 1994/623;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0341

Rechtssatz

Insoweit sich die Beschwerde mit gleichheitsrechtlichen Überlegungen gegen den ABZUG VON 25 % GEGENÜBER EINER GLEICHARTIGEN

TÄTIGKEIT IN EINEM STREITIGEN ZIVILVERFAHREN OHNE BETEILIGUNG EINER

VERFAHRENSHILFE GENIEßENDEN PARTEI wendet, ist ihr zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Regelung auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes der Bundesverfassung keine Bedenken hegt. Wenn nämlich der Gesetzgeber einen ABSCHLAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit für grundsätzlich erforderlich erachtet, diesen aber in - sachlich begründeten - Ausnahmefällen (etwa auch dann, wenn es um den Widerstreit ausschließlich privater Interessen geht und in einem solchen Verfahren keine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt) als nicht gerechtfertigt ansieht, so liegt das im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996030340.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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