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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im E vom 12. März 1986, Zl 85/03/0152, ausgesprochen hat, setzt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs 1 lit c StVO die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind. Diese sind in erster Linie die Geschwindigkeit des überholenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand. Ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginns des Überholvorganges zur Verfügung stehenden Sichtstrecke erforderlich. Schließlich sind noch Feststellungen über das Vorhandensein allfälliger bereits im Zeitpunkt des Beginnes des Überholmanövers dem Lenker erkennbarer Hindernisse zu treffen, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Überholstrecke einem gefahrlosen Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen könnten. Es kommt somit darauf an, dass unter Zugrundelegung der bei Beginn des Überholvorganges vorliegenden Verhältnisse ein gefahrloses Einordnen am Ende des Überholvorganges möglich sein muss. Wesentlich ist, dass ein Überholvorgang begonnen wird, obwohl der Lenker des überholenden Fahrzeuges nicht erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030120.X02Im RIS seit
12.06.2001