RS Vwgh 2000/6/7 2000/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/20 90/02/0185 1

Stammrechtssatz

Die im Bereich weniger Minuten liegenden, tatsächlichen oder möglichen Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit bedeuten noch nicht, daß der Besch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, zumal hier der Besch selbst keine derartigen Befürchtungen geäußert hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030027.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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