RS Vwgh 2000/6/7 96/03/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §53a Abs2;
GebAG 1975 §38;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0341

Rechtssatz

In den Beschwerdefällen kommt die Neufassung des § 53a AVG durch BGBl I Nr 158/1998 (noch) nicht zur Anwendung. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AVG-Novelle 1982, BGBl Nr 199, mit der § 53a AVG in das AVG eingefügt wurde - und diesbezüglich durch die Novelle BGBl Nr 471/1995 keine Änderung erfuhr -, soll § 38 GebAG im Verwaltungsverfahren keine Anwendung finden (vgl auch E vom 26. Februar 1998, Zl 97/07/0204). Die Geltendmachung der Gebühr war vielmehr im § 53a Abs 2 AVG geregelt. Diese Bestimmung enthielt aber keine Regelung über das Erfordernis der Aufgliederung der Kostennoten nach den einzelnen Gebührenbestandteilen. Auch wenn den nicht amtlichen Sachverständigen keine (formelle) Verpflichtung zur Aufgliederung nach einzelnen Gebührenbestandteilen traf, so obliegt der Partei ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Behauptungs- und Konkretisierungspflicht und in diesem Sinne eine Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl E vom 18. Oktober 1994, Zl 94/04/0125), was auch für die Festsetzung von Gebühren von Sachverständigen insofern zutrifft, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise - zumindest - ein entsprechendes Vorbringen voraussetzen. Jedoch auch dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, mit welchen Angaben sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen hätte (und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten). Die nicht gehörige Mitwirkung unterliegt dann der freien Beweiswürdigung (vgl E vom 24. Oktober 1980, Zl 1230/78, und E vom 18. Oktober 1994, Zl 94/04/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996030340.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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