RS Vwgh 2000/6/7 2000/03/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
GelVerkG 1996 §1 Abs2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GmbHG §18;
GmbHG §92 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 92 Abs 1 GmbHG finden alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch im Bezug auf die Liquidatoren Anwendung, weshalb einem Liquidator auch die Vertretung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft nach außen zukommt (vgl § 18 GmbHG). Daher ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde der Gesellschaft im Wege einer an den Liquidator als dem nach außen vertretungsbefugten Organ gerichteten Aufforderung, zu den Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, Parteiengehör gewährt

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030108.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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