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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Einhaltung der im § 5 Abs 8 StVO normierten Vorgangsweise umfasst auch die Übermittlung der Blutprobe ohne unnötigen Aufschub an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Fehlt es an dieser - dem Zweck, dem Vorwurf von Manipulationen zu begegnen und eine damit verbundene aufwendige Ermittlungstätigkeit zu vermeiden, gleichermaßen dienenden - Übermittlung der Blutprobe, so liegt eine der Atemluftuntersuchung GLEICHWERTIGE Blutuntersuchung daher nicht vor. Dass die Weiterleitung der Blutprobe an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Sphäre des Betroffenen gelegen ist, vermag daran nichts zu ändern; die Frage, ob dieses Beweismittel die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt, ist nämlich davon unabhängig, ob und inwieweit es dem Betroffenen möglich ist, auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen Einfluss zu nehmen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030101.X01Im RIS seit
18.06.2001