RS Vwgh 2000/6/7 2000/03/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8;

Rechtssatz

Die Einhaltung der im § 5 Abs 8 StVO normierten Vorgangsweise umfasst auch die Übermittlung der Blutprobe ohne unnötigen Aufschub an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Fehlt es an dieser - dem Zweck, dem Vorwurf von Manipulationen zu begegnen und eine damit verbundene aufwendige Ermittlungstätigkeit zu vermeiden, gleichermaßen dienenden - Übermittlung der Blutprobe, so liegt eine der Atemluftuntersuchung GLEICHWERTIGE Blutuntersuchung daher nicht vor. Dass die Weiterleitung der Blutprobe an die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub außerhalb der Sphäre des Betroffenen gelegen ist, vermag daran nichts zu ändern; die Frage, ob dieses Beweismittel die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt, ist nämlich davon unabhängig, ob und inwieweit es dem Betroffenen möglich ist, auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen Einfluss zu nehmen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030101.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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