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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16;Rechtssatz
Gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 17 Abs 1 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (Hinweis E vom 12. Mai 1998, Zl 98/08/0099). Daraus folgt, dass als ANFALLSTAG im Sinne des § 79 Abs 28 AlVG frühestens der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 46 Abs 1 AlVG in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030470.X01Im RIS seit
15.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010